Bei Markenherstellern wir Nolden oder Hella, die Ihre Leuchten ordnungsgemäß zulassen ist das nicht nötig. Sie besitzen alle notwendigen Kennzeichnungen, sowohl für die lichttechnische Funktion (z.B. Abblendlicht, Fernlicht, Blinker, Bremslicht usw.), als auch die elektromagnetische Verträglichkeit.
Es kommt vor, das Prüfer Zweifel an den Scheinwerfern haben und dann in der Datenbank des KBA (Kraftfahrtbundesamt) nach der Zulassungsnummer suchen, die auf der Abschlussscheibe des Scheinwerfers zu finden ist. Da es mit dem Beitritt der Bundesrepublik zum Geltungsbereich der UN ECE-Regelungen normal geworden ist, dass Fahrzeugteile im Ausland zugelassen werden, kann es vorkommen, dass die Zulassungsnummer nicht beim KBA bekannt ist (siehe Korrekte Kennzeichnung von Leuchten). Dann wird der Prüfer diese Nummer auch nicht finden.
Das ist aber kein Grund den Scheinwerfer nicht zu akzeptieren und abzulehnen, denn genau dafür sind alle notwendigen Prüfzeichen auf ihm aufgebracht. Es ist auch nicht Eure Aufgabe einen Nachweis zu führen, dass der Scheinwerfer korrekt zugelassen wurde, wenn er die Prüfzeichen besitzt. Es ist Aufgabe des Prüfers Euch nachzuweisen, dass er nicht korrekt zugelassen wurde.
Mit anderen Worten. der Prüfer muss bei Ablehnung seine Zweifel begründen. Die Begründung, dass er die Nummer nicht finden kann ist nicht ausreichend. Und ja, wenn Euer Abblendlichtscheinwerfer die E-Kennzeichnung besitzt, aber grünes Licht macht und blinkt, dann sind Zweifel berechtigt. Aber wie gesagt, lasst Euch das im Falle eines Falles vom Prüfer schriftlich und ausführlich begründen. Nur so habt ihr etwas in der Hand, an dem die Entscheidung des Prüfers messbar ist.
Dazu noch ein Beispiel: Wenn beispielsweise eine Felgen/Reifen-Kombination auf einem Fahrzeug gefahren werden soll, muss diese für das Fahrzeug zugelassen sein. Manche Prüfer wollen so einen Nachweis auch für Leuchten haben. In dem Fall, fragt den Prüfer doch einmal, ob er die Kriterien nennen kann, nach der solch eine Zulassung oder Ablehnung erfolgen sollte. Will er diese Zulassung sehen, sollte er ja auch wissen, welche Kriterien diese erfüllen muss.
Bei der Rad/Reifen-Kombination gibt es solche klar formulierten Kriterien, nach der der Zulassende eine Gültigkeit prüfen kann. So muss die Traglast der Felge stimmen, der Geschwindigkeitsindex des Reifens. Die Kombination darf in bestimten Bereichen des Radhauses nicht darüber hinaus stehen, der Reifen darf weder beim Einfedern noch beim Lenken irgendwo scheuern usw.
Welche Kriterien sind da bei dem Scheinwerfer abzuprüfen? Was die lichttechnischen Funktionen angeht, führt er die Nachweise ja bereits als E-Kennzeichnung. Die Anbauposition gemäß UN ECE-R48 oder StVZO kann in den meisten Fällen schon per Augenschein erkannt oder zur Not mit einem Zollstock nachgemessen werden. Die korrekte Verschaltung wird ebenfalls schnell und simpel per ein- und ausschalten geprüft. Auf welche Kriterien soll also dieser Scheinwerfer darüber hinaus überprüft werden?
Übrigens, ist das Fahrzeug nach StVZO zugelassen, also nach nationalem Recht und wird der Scheinwerfer nach diesen Kriterien bewertet, solltet ihr wissen, dass Scheinwerfer zu den Fahrzeugteilen gehören, die eine bauartbedingte Zulassung erfordern (§22a StVZO). Das bedeutet, der Hersteller darf diesen überhaupt nur in Deutschland auf den Markt bringen, wenn er zugelassen ist. Wir dürften ihn ansonsten auch gar nicht handeln.
In diesem Video gehe ich noch ausführlicher auf das Thema ein: