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Ja, LED Arbeitsscheinwerfer sind erlaubt (§52 StVZO). Allerdings dürfen sie bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Schneepflig,, Müllabfuhr) nicht auf öffentlichen Straßen, auf denen die StVO gilt, eingeschaltet sein.
Nein. Es muss ein Arbeitsgrund vorliegen. Das kann beispielsweise das Be- und Entladen an der Seiten- oder Hecktür sein. Arbeitslicht, das nach vorne gerichtet ist, ist schwierig zu begründen. Ist eine Winde vorhanden oder ist es bei einem Revierfahrzeug (Jäger), Förster, Landschaftsbauer usw. montiert, kann es wieder begründet werden.
Ja. Solange es begründet werden kann, ist Arbeitslicht an jeder Position und in jeder Anzahl erlaubt. Leuchztet der Arbeitsscheinwerefr nach vorne, darf er nur eingeschaltet werden können, wenn das Rücklicht und die Kennzeichenbeleuchtung ebenfalls mit eingeschaltet werden.
Immer separat von der restlichen Fahrzeugbeleuchtung. Sie darf nicht mit einem Schalter der Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und benötigt einen eigenen, separaten Schalter, der den Zustand (An/Aus) der Arbeitsleuchte anzeigt.
Es findet sich auf der Leuchte nur die Kennzeichnung UN ECE R10 (Funkentstörung) und keine weitere Kennzeichnung.